Abschrift der Satzung (ohne Gewähr):
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Billardfreunde ´86 Marburg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im (a) Landessportbund Hessen e.V., in der Deutschen Billard Union und den zuständigen Landesverbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck ist die Pflege und Förderung des Billard-Sports, wobei die Jugendarbeit ein wichtiger Bestandteil ist.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. ER verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslageersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig Vergünstigungen bevorteilt werden.
§ 3 Farben und Auszeichnungen des Vereins
(1) Die Farben des Vereins sind türkis, purpurrot und gold.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichnens.
(3) Als Auszeichnungen werden Vereinsnadeln verliehen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Aktive Erwachsene,
- Aktive Jugendliche (von 14 bis 21 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder,
- Inaktive– und Fördermitglieder.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Mitglieder unter 1, 2 und 4.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Bankeinzugsverfahren auf begründeten Antrag per Mehrheitsbeschluss zulassen. Diese ist evtl. mit höheren Kosten verbunden, welche vom Mitglied zu tragen sind. Eine entsprechende Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernennt werden.
(6) Eine Inaktivierung der Mitgliedschaft (Einstufung gemäß Abs. 2 Ziff. 5) kann beantragt werden, wenn sich ein Mitglied mindestens drei Monate nicht an der aktiven Arbeit im Verein beteiligen kann. Hierfür gilt die gleiche Fristenregelung wie für den Austritt gemäß Abs. 8. Die Entscheidung über die Inaktivierung trifft der Vorstand. Die Reaktivierung erfolgt ohne Frist auf Antrag oder bei Wegfall der Gründe für die Inaktivierung auf Anordnung des Vorstandes.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.
(8) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(9) Hat ein zahlungspflichtiges Mitglied seine Beiträge und andere Leistungen trotz Mahnung nicht erbracht, so ist das Mitglied nach Feststellung durch den Vorstand von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandenen Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Stornokosten vollständig ausgeglichen sind.
(10) Bei schwerwiegendem Vertrauensverlust gegenüber einem Mitglied ist der Vorstand ermächtigt, den überlassenen Schlüssel zu den Vereinsräumen sofort zurückzufordern. Der Anlass des Vertrauensverlustes ist in dem Protokoll der betreffenden Vorstandssitzung festzuhalten. Der Protokollauszug ist dem Mitglied auf Verlangen wörtlich zur Verfügung zu stellen.
(11) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
- Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Verzug ist.
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
- Wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
(12) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Beschluss zum Vereinsausschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Recht des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
(13) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein mit Ausnahme von Zahlungsrückständen oder nicht abgeschlossenen Schadensregulierungen. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
- Die Jugendversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich zu erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form per E-Mail erfolgt.
(4) Anträge zum Beschluss auf einer Mitgliederversammlung müssen, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter („Besondere Vertreter“ gemäß § 30 BGB);
- Änderungen der Satzung;
- Erlass von Ordnungen (Ausnahme: Ordnung gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung);
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Auflösung des Vereins.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Mitgliederversammlung.
(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wortwörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse wie ordentlichen Mitgliederversammlungen zu.
§ 7 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Der erste Vorsitzende
- Der zweite Vorsitzende
- Der Geschäftsführer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand,
- Den besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB. Dies sind die Funktion als
- Kassierer:in,
- Pressewart:in
- Sportwart/e/-innen der Abteilungen,
- Jugendwart:in.
- Bis zu zwei Beisitzer:innen ohne zugeordneten Aufgabenbereich.
(3) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
(4) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandmitgliedern und besonderen Vertreter:innen während der Amtszeit kann sich der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung.
(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden.
(3) Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist, oder auf Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
(4) Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form per E-Mail erfolgt.
(5) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung eine/n Jugendwart/in. Diese/r muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der oder die Jugendwart:in soll zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein.
§ 9 Ehrenvorsitzender
(1) Ehemalige Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Zwei Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
(2) Der Bericht ist Voraussetzung für die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §6 Abs. 5 Ziff. 2 dieser Satzung. Wird in der Mitgliederversammlung nur ein/e Kassenprüfer:in gewählt werden, prüft nur ein/e Kassenprüfer:in.
(3) Wird kein Kassenprüfer gewählt, gilt die Kassenführung im Sinne von Satz 1 als geprüft.
§ 11 Ordnungen
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständige Spitzenverbände sind für die Mitglieder verbindlich.
(3) Die unter (1) und (2) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Bei Neuaufnahme in den Verein wird zusätzlich eine einmalige Gebühr erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sind in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Beiträge werden in der Regel zu Beginn des Monats per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an dem SEPA Lastschriftverfahren. Für entsprechende Kostendeckung hat das Mitglied zu sorgen. Stornokosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Ihre Höhe wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(7) Im Zuge besonderer Projekte (z.B. Umzug, Umbau, Erneuerung von Sportgerät) oder bei existenzieller finanzieller Notlage des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine Sonderumlage in Höhe von maximal zwei vollen Monatsbeiträgen beschließen.
(8) Ein zahlendes Mitglied kann keinen Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Mitgliedsbeitrages erheben, wenn die Nutzung der Vereinsräume oder die Ausübung des Sports aus wichtigen übergeordnete Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Der Vorstand verpflichtet sich andererseits, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Nutzbarkeit bestmöglich zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
(9) Der Vorstand beschließt alle kurzfristig notwendigen Maßnahmen, welche in Ergänzung oder als Änderung zur aushängenden Clubordnung erforderlich sind (z.B. Hygiene- und Sicherungsmaßnahmen, bis zum Zutrittsverbot). Alle Mitglieder sind dazu aufgerufen, bei der Einhaltung dieser Maßnahmen mitzuwirken.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus unter Beachtung der DSG-VO gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten, im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über die in dieser Satzung festgelegten Zwecke hinaus erfolgt nicht.
(3) Im Rahmen des Sportbetriebes z.B. zur Meldung aktiver Spielender bei den Sportverbänden ist der Verein ermächtigt, die erforderlichen Daten weiterzugeben.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 13 entfallen
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammmlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Er ist mit der Einladung zu der Jahreshauptversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.
(3) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist am 05.07.1986 errichtet.
(2) Es gilt die Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2023.